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EMSA Deutschland e.V.

                             
Willkommen bei EMSA Deutschland
04.09.2010

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SATZUNG

Fassung vom 02.11.2008

 §1 NAME UND SITZ

1.      Der Verein führt den Namen „European Medical Students' Association Sektion Deutschland e.V.“, im Nachfolgenden als „EMSA Deutschland“ bezeichnet.

2.      Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Heidelberg.

§2 ZWECK

1.      EMSA Deutschland ist die deutsche Sektion der internationalen EMSA (European
Medical Students’ Association, Sitz Brüssel).

2.      EMSA Deutschland erkennt die Statuten der internationalen EMSA an und
unterstützt deren Ziele.

3.      Ziel des Vereins ist die Förderung und Entwicklung der gegenseitigen
Verständigung, der Zusammenarbeit und der Durchführung von Begegnungen
zwischen Medizinstudierenden und Medizinern unterschiedlicher Länder Europas.

4.      EMSA Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der
Abgabenordnung.

5.      Zweck des Vereins ist es, durch die Auseinandersetzung mit fremden
Gesundheitssystemen, durch persönliche Begegnungen und durch
Erfahrungsaustausch die Berufsausbildung zu ergänzen und hierdurch einen
Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten.

6.      Der Verein arbeitet unabhängig und überparteilich.

§3 TÄTIGKEIT

1.      Zum Erreichen dieser Ziele wirkt der Verein an sämtlichen Programmen der
internationalen EMSA mit und veranstaltet eigene Aktivitäten. Er betreut die
Mitglieder an den medizinischen Fakultäten. Die Mitglieder ihrerseits sind
Ansprechpartner aller Studenten an ihrer medizinischen Fakultät und führen lokale
Veranstaltungen (Vorträge, Studienexkursionen, Auslandsstudienberatungen, etc.)
entsprechend obiger Ziele durch. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenpolitische und eigenwirtschaftliche Ziele.

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1.      Die Mitglieder des Vereins setzten sich aus aktiven und passiven Mitgliedern
zusammen.

2.      Aktive Mitglieder sind die beiden von der Lokalgruppe bestimmten und dem
Vorstand mitgeteilten Vertreter der Lokalgruppe. Diese beiden Personen besitzen
bei jeder Mitgliederversammlung der EMSA Deutschland sowie bei der General
Assembly von EMSA Europa das aktive und passive Wahlrecht.

3.      Passives Mitglied kann jeder Medizinstudierende werden, der an einer deutschen
Fakultät oder Hochschule für das Fach Medizin eingeschrieben ist. Über die
Aufnahme entscheidet die EMSA Lokalgruppe - EMSA Faculty Member
Organisation (FMO).

4.      Ein passives Mitglied besitzt bei jeder Mitgliederversammlung der EMSA
Deutschland und der General Assembly von EMSA Europa das passive Wahlrecht.

5.      Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung der
EMSA Deutschland anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1.      Die Mitgliedschaft endet

a.      mit Beendigung des Studiums

b.      durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß

c.       durch Ausschluss

d.      durch Tod mit dem Todestag

2.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese
entscheidet endgültig über den Ausschluss. Unzustellbare Bescheide über den
Ausschluss gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt
bekannte Adresse versandt worden ist.

3.      Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.

§6 MITTEL DES VEREINS

1.      Die Gewinnung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln des Vereins wird durch
die Finanzordnung geregelt.

2.      EMSA Deutschland finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse, Stiftungen oder
private Spenden. Zuwendungen Dritter dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie nicht
zu Bedingungen verpflichten, die im Widerspruch zum Zweck des Vereins oder
ihrer Unabhängigkeit und Überparteilichkeit stehen.

3.      Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt
betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit müssen gewahrt bleiben.

5.      Es ist kein Mitgliedsbeitrag an EMSA Deutschland zu entrichten. Davon unberührt
bleibt die Verpflichtung, anfallende Registrierungs- sowie Mitgliedsbeiträge an
EMSA Europa zu bezahlen, um als EMSA Faculty Member Organisation (FMO)
anerkannt zu werden.

6.      Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

§7 ORGANE DES VEREINS

1.      Organe der EMSA Deutschland sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

2.      Das aktive Wahlrecht kann durch Vollmacht an ein anderes aktives oder passives
EMSA Mitglied der eigenen oder einer anderen deutschen medizinischen Fakultät
übertragen werden.

3.      wird offen abgestimmt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied wünscht
geheime Abstimmung.

4.      Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 12 Stunden vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Mit Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder können auch
kurzfristige Anträge zugelassen werden.

5.      Oberstes Organ des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an die
einzelnen Mitglieder. Die Schriftform ist auch bei elektronischem Versand, z.B. per
E-Mail, gewahrt.

6.      Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmen aus den Reihen aller
Mitglieder einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer sowie die
Finanzprüfungskommission, deren Aufgaben in der Finanzordnung definiert sind.
Es genügt die einfache Mehrheit.

7.      Den aktiven Mitgliedern der EMSA Deutschland auf dieser Versammlung obliegt:

a.      Wahl des Vorstandes

b.      Entlastung des Vorstandes

c.       Abberufung des Vorstandes

d.      Abstimmung über Satzungsänderungen

e.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f.        Entscheidung über die Mitgliedschaft

g.      Genehmigung der Tagesordnung

h.      Abstimmung über andere Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet
werden.

8.      Zur Änderung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung bedarf es
der Einstimmigkeit. Zu Änderungen der Satzung s. §10. Zum Punkt „Auflösung des
Vereins“ s. §11. Alle übrigen genannten Punkte werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten entschieden.
Für Anträge im Sinne von Punkt h) können die stimmberechtigten Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die Abstimmung für alle anwesenden aktiven
und passiven Mitglieder der EMSA Deutschland freigegeben wird.

9.      Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden, bzw. einer von ihm beauftragten Person,
unterschrieben werden.

§9 VORSTAND

1.      Das Geschäftsjahr der EMSA Deutschland geht vom 1. Dezember eines
Kalenderjahres bis zum 30. November des folgenden Jahres.

2.      Der Vorstand besteht aus

·         Vorsitzendem

·         Schatzmeister, zugleich stellvertretender Vorsitzender

·         PR-Beauftragtem

3.      Stehen nicht genug Kandidaten zur Verfügung, müssen mindestens zwei Ämter
besetzt werden: das des Vorsitzenden und das des Schatzmeisters. In diesem Fall
kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
geschäftsführenden PR-Beauftragen bestimmen.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5.      Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt
ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird
durch den verbleibenden Vorstand ein bis zur nächsten Mitgliederversammlung
geschäftsführendes Mitglied an seiner Stelle bestimmt.

6.      Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.

7.      Der Vorstand ist verpflichtet, alle Mitglieder über seine Aktivitäten und
Entscheidungen zu informieren.

8.      Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

9.      Im internationalen Sprachgebrauch wird der Vorsitzende als „National Coordinator
(NC)“, der Schatzmeister bzw. stellvertretende Vorsitzende als „Treasurer“ bzw.
„Vice National Coordinator (Vice-NC)“ und der PR-Beauftragte als „Secretary“
bezeichnet.

§10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

1.      Satzungsänderungen können nur in der Mitgliedsversammlung behandelt werden.
In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu
ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

2.      Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

3.      Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen.

§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für
den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden oder durch
Bevollmächtigte vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser
Mitgliederversammlung sein.

2.      Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., das es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser
Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.


Lübeck, den 02.11.2008
 

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